Hinweise zum Jugendschutz im Kino
Kinobetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Alterskontrolle der Besucher. Diese Überprüfung kann an der Kinokasse, im Saal und gegebenenfalls auch während der Vorstellung erfolgen. Darüber hinaus gelten spezielle Vorschriften für die Abgabe und den Konsum von Alkohol.
Aufenthaltszeiten für Kinder und Jugendliche im Kino
Gemäß Jugendschutzgesetz gelten folgende Aufenthaltszeiten für Kinder und Jugendliche:
Kinder unter 14 Jahren: bis spätestens 20:00 Uhr Jugendliche von 14 bis unter 16 Jahren: bis spätestens 22:00 Uhr
Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren: bis spätestens 24:00 Uhr
Sollten Eltern ihrem minderjährigen Kind einen längeren Aufenthalt im Kino ermöglichen wollen, ist dies mit einer sogenannten Erziehungsbeauftragung möglich. Das entsprechende Formular finden Sie weiter unten.
Begriffsdefinitionen
Personensorgeberechtigte: In der Regel die Eltern oder in Ausnahmefällen ein gerichtlich bestellter Vormund.
Erziehungsbeauftragte: Volljährige Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten zeitweise Erziehungsaufgaben übernehmen.
Wichtige Hinweise zur Erziehungsbeauftragung
Das vollständig ausgefüllte Formular muss an der Kinokasse abgegeben werden.
Eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) eines Personensorgeberechtigten ist beizufügen.
Der Jugendliche muss sich selbst ausweisen können.
Der Erziehungsbeauftragte muss sich ebenfalls ausweisen können und sich während der gesamten Vorstellung im Kinosaal aufhalten.
Die Altersfreigaben der FSK gelten uneingeschränkt, auch in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten.
Das Formular „Erziehungsbeauftragung“ erhalten Sie hier: Erziehungsbeauftragung
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite: www.jugendschutz-aktiv.de